Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Schützenklub Algermissen ist über den Kreisschützenverband Hildesheim-Marienburg eine Gliederung des SchützenverbandesNiedersachsen e.V. mit Sitz in Algermissen.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim unter derNr. VR 933 eingetragen.
  3. Der Gerichtsstand ist Hildesheim.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlichund unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff derAbgabenordnung vom 16.03.1976
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendetwerden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln desVereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremdsind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben des Vereins

  1. Aufgaben des Vereins sind die Pflege und Förderung des Schießsportes nachder jeweils gültigen Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.
  2. Hervorhebung und Entwicklung der Jugendpflege durch erzieherische undcharakterbildende Werte des Schießsportes.
  3. Erhaltung und Pflege von Brauchtum und Sitte.

§ 4 Eerwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist unter Angabe von Namen und Stand als Bewerber beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
Aufnahme bzw. Ablehnung werden dem Bewerber ohne Angabe von Gründen bekannt gegeben.

Einzelpersonen, die sich um das Vereins- und Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben, können durch Vorstand und Verwaltungsausschuss zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Ausschlussverfahren

Der Verwaltungsausschuss kann auf Antrag ein Mitglied mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausschließen, wenn es

  1. sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat oder die Interessendes Vereines gröblich verletzt hat,
  2. vorsätzlich in grober Weise gegen die Satzung des DeutschenSchützenbundes und die Satzung des Schützenverbandes Niedersachsenoder vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Sportordnung verstoßen hat.

Gegen den Beschluss steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen Monatsfrist beim Vorstand einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

5.2 Streichung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes kann mit 2/3 Mehrheit des Verwaltungsausschusses gestrichen werden, wenn das betroffene Mitglied ersichtlich jedes Interesse an der Mitgliedschaft im Verein verloren hat und auch seinen Verpflichtungen als Mitglied nicht mehr nachkommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das betroffene Mitglied mehr als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung nicht gezahlt hat.

5.3 Freiwilliger Austritt

Anträge auf freiwilliges Ausscheiden sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam.

5.4 Austritt durch Tod

Die Mitgliedschaft ist personengebunden und endet automatisch mit dem Tod.

5.5 Sonstige Beendigungsgründe

Die Mitgliedschaft endet mit Erlöschen des Vereines nach vollständiger Vermögensverteilung.

§ 6 Beiträge

An Beiträgen werden erhoben:

  1. Aufnahmegebühr (nicht für Jugendliche)
  2. Monatsbeitrag
  3. Kosten für Versicherungsschutz

Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird jeweils in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen und werden für jedes Kalenderjahr grundsätzlich halbjährlich bargeldlos im Einzugsverfahren, zu einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Stichtag, eingezogen.
Bei Eintritt im laufenden Kalenderjahr oder Erlöschen der Mitgliedschaft durch Tod werden die Beiträge anteilig für volle Monate erhoben.
Die Festsetzung für mehrere Jahre ist zulässig.

§ 7 Gliederung

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Verwaltungsausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Vorstand sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
Der/Die 1. Vorsitzende wird alle 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der/Die 2. Vorsitzende wird alle 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Abwahl durch Antrag zu einer Mitgliederversammlung ist zulässig.

§ 9 Verwaltungsausschuss

Der Verwaltungsausschuss unterstützt und berät den Vorstand. Er besteht aus:

  1. dem Schriftführer
  2. dem 2. Schriftführer
  3. dem 1. Kassenwart
  4. dem 2. Kassenwart
  5. dem 1. Schießsportwart
  6. dem 2. Schießsportwart
  7. dem 1. Jugendwart
  8. dem 2. Jugendwart
  9. dem 1. Pistolenwart
  10. dem 2. Pistolenwart
  11. der 1. Damensprecherin
  12. der 2. Damensprecherin
  13. dem Pressewart

Der Verwaltungsausschuss wird zu seiner Sitzung vom Vorstand einberufen.
Der Verwaltungsausschuss wird in der Mitgliederversammlung gewählt.
Bei der Wahl sollte möglichst ein Turnus von 2 Jahren eingehalten werden, bei dem ein Verwaltungsausschussmitglied bzw. sein Stellvertreter für 2 Jahre gewählt wird.
Abwahl durch Antrag zu einer Mitgliederversammlung ist zulässig.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird vomVorstand mit einer Frist von 14 Tagen vor Abhaltung schriftlich unter Angabeder Tagesordnung einberufen und von ihm geleitet.
  2. Über Sitzung und Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, welche die inihnen gefassten Beschlüsse mit genauem Abstimmungsergebnis festhält unddie vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit giltder Antrag als abgelehnt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird im ersten Kalendervierteljahr durchgeführt.Der Versammlungsleiter legt in der Mitgliederversammlung denGeschäftsbericht und den Kassenbericht vor. Er kann Teile seines Berichtesdurch die Mitglieder des Verwaltungsausschusses vortragen lassen.
  5. Aus besonderen Anlässen können Vorstand und Verwaltungsausschuss eineaußerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zu einer solchen musseingeladen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder von Vorstand undVerwaltungsausschuss dies schriftlich beantragen.

§ 11 Kostenerstattung

Die Ämter des Vorstandes und des Verwaltungsausschusses sind Ehrenämter und werden unentgeltlich ausgeführt. Lediglich im Interesse des Vereines entstehende Reisekosten und besondere Aufwendungen können auf Antrag erstattet werden. Derartige Anträge müssen spätestens einen Monat nach Entstehung der Kosten beim Vorstand eingereicht werden. Über die Erstattung entscheidet der Verwaltungsausschuss.

§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht länger als 2 Jahre ununterbrochen im Amt sein und dürfen dem Vorstand und Verwaltungsausschuss nicht angehören. Sie nehmen nach Abschluss eines Geschäftsjahres vor der Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung vor, die dem Kassenwart zuvor bekannt gegeben werden muss. Der Prüfungstermin und evtl. erforderliche weitere Prüfungstermine im laufenden Geschäftsjahr werden vom Vorstand bestimmt. Bei der Wahl der Kassenprüfer soll möglichst ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich ein Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt wird.

§ 13 Satzungsänderung

Anträge auf Änderung der Satzung müssen bis zum 31.12. vor der nächstfolgenden Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Satzungsänderungen kann nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 14 Zweckvermögen

Soweit ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird, wird zur Erreichung des im § 2 genannten Zwecks ein Zweckvermögen angesammelt, das jedoch nur zu den in § 2 genannten Zwecken verwendet werden darf.

§ 15 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließen. Das nach Beendigung der Liquidation oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Algermissen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

§ 16 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organe haften für Schäden gegenüber denMitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrerehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobeFahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht fürfahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports,bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder beiVereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durchVersicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 17 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtungder gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse derMitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sieunrichtig sind;
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich beibehaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeitfeststellen lässt;
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn dieSpeicherung unzulässig war.
  3. Den Mitgliedern des Vereines oder sonst für den Verein Tätigen ist esuntersagt, personenbezogene Daten, die im Rahmen von Vereinstätigkeitenerlangt worden sind, unbefugt zu anderen als dem jeweiligenAufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht bestehtauch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Vereinhinaus.

§ 18 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. Februar 2018beschlossen
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

§ 19 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Algermissen, den 17. Februar 2018